Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 01.10.2010   (Download AGB)

§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Sascha Köhling (nachfolgend RuhrTainment genannt) und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von RuhrTainment in Anspruch nehmen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nur dann wirksam, wenn sie von RuhrTainment ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden.
Die Angebote von RuhrTainment sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
2.2 Ein Vertragsabschluss bedarf zwingend einer Auftragserteilung durch den Kunden und einer Auftragsbestätigung durch RuhrTainment. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch RuhrTainment bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Form.
2.3 Bei Vermietungen beginnt die Mietzeit mit dem Tag der Überlassung der Mietsache und endet mit dem Tag der Rückgabe. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Angebrochene Tage werden, wenn nicht vorher anders vereinbart, als voller Tag berechnet.

§ 3 Event-Leistungsumfang
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die RuhrTainment dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen - dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. RuhrTainment ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
3.3 Soweit RuhrTainment Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co

§ 4 Event-Leistung und Honorar
4.1 Der Auftraggeber stellt RuhrTainment unabhängig von dem vereinbarten Agenturhonorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
4.2 Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von RuhrTainment für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
4.3 RuhrTainment ist berechtigt, zur Deckung des notwendigen Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. RuhrTainment ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden RuhrTainment durch den Auftraggeber innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.
4.4 Kostenvoranschläge von RuhrTainment sind generell unverbindlich.

§ 5 Präsentation
Erhält RuhrTainment nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen von RuhrTainment, insbesondere deren Inhalt im Eigentum von RuhrTainment. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an RuhrTainment auf Wunsch zurück zusenden.

§ 6 Gewährleistung und Haftung bei Vermietungen
6.1 RuhrTainment verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, im Lager von RuhrTainment. Eine Anlieferung oder Abholung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. RuhrTainment ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der Mietsache von deren Vollständigkeit und ordnungsgemäßer Funktion überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
6.3 Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt RuhrTainment zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
6.4 Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, RuhrTainment den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert RuhrTainment zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
6.5 Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist RuhrTainment hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den RuhrTainment nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung bei Agenturleistungen
7.1 RuhrTainment verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
7.2 Die Haftung von RuhrTainment richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch RuhrTainment, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.3 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen RuhrTainment der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
7.4 Soweit RuhrTainment im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt RuhrTainment derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen RuhrTainment keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
7.5 Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine eigene Veranstalter-Haftpflichtversicherung, mit der Mindesthöhe von 500.000,- EUR für Personen- und 250.000,- für Sachschäden, abzuschließen. Ab Aufbaubeginn bis Abbauende einer Veranstaltung haftet der Veranstalter in voller Höhe für etwaige Schäden durch Dritte an mitgebrachten Materialien und Geräten. Der Veranstalter stellt RuhrTainment von jeder Haftung frei.

§ 8 Gewährleistungsansprüche des Mieters
8.1 Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 6, Ziffer 6.2, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde.
8.2 Liegt ein Mangel vor, so ist RuhrTainment nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist RuhrTainment zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen.

§ 9 Schadensersatz
9.1 Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung.
9.2 Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von RuhrTainment beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
9.3 Soweit die Haftung von RuhrTainment ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Beauftragten von RuhrTainment. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen RuhrTainment der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
9.4 Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.
9.5 Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von RuhrTainment wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
9.6 Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §8 genannten Haftungsbeschränkungen.

§ 10 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist RuhrTainment auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt RuhrTainment die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. Dies muss schriftlich im Vertrag vereinbart werden.

§ 11 Preise / Zahlungen
11.1 Rechnungen von RuhrTainment sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug innerhalb
von 14 Tagen fällig. Preise werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies
nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge.
Die Zahlung bei Neukunden erfolgt grundsätzlich per Vorauskasse. RuhrTainment behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.

§ 12 Kündigung
12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit RuhrTainment jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen.
12.2 Bei Vermietungen gilt:
12.2.1 Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Gebühr in Höhe von 20% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
12.2.2 Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
12.2.3 Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
12.3 Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von RuhrTainment ausgeschlossen ist.
12.4 Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht RuhrTainment insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.
12.5 Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann RuhrTainment ohne besonderen Nachweis Zinsen in der jeweiligen gesetzlicher Höhe über dem Basiszinssatz in Rechnung stellen. Der gesetzliche Zinssatz liegt gemäß § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter Geschäftsleuten 8 % , bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher, das heißt eine Privatperson, liegt der gesetzliche Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz Der jeweils aktuelle Zinssatz ist auf der Homepage der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de, "Aktuelle Zinssätze" einzusehen. Sonstige Ansprüche von RuhrTainment bleiben unberührt.
12.6 Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 13 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrecht und Urheberschutz
13.1 Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von RuhrTainment. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit RuhrTainment darf der Kunde die Leistungen von RuhrTainment nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
13.2 Änderungen der Leistungen von RuhrTainment durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RuhrTainment und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
13.3 Für die Nutzung der Leistungen von RuhrTainment, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist - die Zustimmung von RuhrTainment erforderlich. Dafür steht RuhrTainment und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
13.4 Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von
RuhrTainment.

§ 14 Rechte Dritter
Gemietete Geräte sind von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Der Kunde ist verpflichtet, RuhrTainment unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen RuhrTainment und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
15.2 Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
15.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hattingen.
15.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmung/-en in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
15.5 Mündliche Nebenabreden können nicht getroffen werden. Änderungen dieser Bestimmungen oder der Vertragsabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
15.6 Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von RuhrTainment abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
15.7 RuhrTainment behält sich vor seine allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern.

(Download AGB)

 

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